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Betrüger aufgesessen ‒ gescheiterter Erwerb eines Luxus-Kfz nachträglich nun doch betrieblich veranlasst?
| Die beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung ‒ wie behauptet ‒ der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist (FG Niedersachsen 12.7.23, 9 K 173/21). |
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kfz-Händler einen Porsche Panamera über das Internet in den USA über seinen privaten Briefkopf bestellt und die Zahlung über sein Privatkonto abgewickelt. Nachdem dem Kläger klar war, dass er einem Betrüger aufgesessen war und er weder das Fahrzeug geliefert bekommen noch den Kaufpreis zurückerhalten würde, erfasste er den Vorgang als Geschäftsvorfall in der Buchführung seines Kfz-Betriebs als außergewöhnlichen Aufwand (Warendiebstahl). Dem folgten FA und FG nicht.
PRAXISTIPP | Die Anforderungen an den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung sind bekanntlich höher, je außergewöhnlicher ein Vorgang ist und je mehr er sich vom Kerngeschäft des Unternehmens unterscheidet. Daher sollte bei solchen „Exklusivgeschäften“ zeitnah dokumentiert werden, dass es sich um einen betrieblichen Vorgang handelt und dieser sollte dann auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt buchhalterisch abgebildet werden. Anknüpfungspunkte für eine private Veranlassung (etwa Verwendung eines privaten Briefkopfes bei Bestellung; Zahlung vom Privatkonto) sollten vermieden werden. Ist der Verlust bereits eingetreten, ist es äußerst problematisch, nachträglich noch einen betrieblichen Zusammenhang herzustellen. |