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  • · Nachricht · Geldwerter Vorteil

    Schwierige Abgrenzung: Betriebliche Veranstaltung oder Veranstaltung zu Repräsentationszwecken?

    | Ab dem Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR wird dem teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von solchem Eigengewicht zugewendet, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann. Derartige Zuwendungen sind daher beim Arbeitnehmer in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn ( FG Baden-Württemberg 5.5.15, 6 K 115/13, BB 15, 2710; Rev. BFH: VI R 51/15). |

     

    PRAXISHINWEIS | Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie zwischen Betriebsveranstaltungen einerseits und betrieblichen Repräsentationsveranstaltungen andererseits abgegrenzt werden soll. Insbesondere im Zusammenhang mit Firmenjubiläen ist die Lage aktuell strittig. So weist Krüger (in: Schmidt, § 19 EStG, Rz. 100 Stichwort „Betriebsveranstaltungen“) darauf hin, dass ein Firmenjubiläum nicht unbedingt eine Betriebsveranstaltung sein muss, sondern auch eine allgemeine betriebliche Veranstaltung sein kann, was vom Kreis der Eingeladenen abhänge.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn siehe BFH 16.5.13, VI R 94/10, BStBl II 15, 186; ab dem VZ 2015 gelten neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen: vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG n.F.
    Quelle: ID 43772068