· Nachricht · Geschäftsveräußerung im Ganzen
Verkauf eines Sauenbestands bei gleichzeitiger Verpachtung der Ställe
| Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die Veräußerung eines Sauenbestands auch ohne landwirtschaftliche Flächen als Veräußerung eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs und damit als eine nicht umsatzsteuerbare GiG nach § 1 Abs. 1a UStG einzustufen sein kann. Entscheidend war hier allerdings, dass die für die Sauenhaltung erforderlichen Ställe langfristig an den Erwerber verpachtet worden waren (FG Münster 20.5.20, 15 K 1850/17 U; Rev. BFH: V R 18/20 ). |
Das FG argumentiert damit, dass mit dem Sauenbestand und der gleichzeitigen Verpachtung der Stallungen und Betriebseinrichtungen ein hinreichendes Ganzes auf den Erwerber übergeht, das ihm die Ausübung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Konsequenz war, dass der Veräußerer keine gesetzliche Umsatzsteuer schuldete und der Erwerber keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus dem Erwerb hatte.
PRAXISTIPP | Steuerlichen Beratern des Erwerbers kann in einem solchen Fall nur geraten werden, gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs vorzugehen und den Ausgang des Revisionsverfahrens V R 18/20 abzuwarten. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, vom Veräußerer die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nach § 313 BGB zurückzuverlangen (siehe zur Problematik auch BFH 29.8.18, XI R 37/17, BStBl II 19, 378 betr. Übertragung des Inventars einer Gaststätte). |