· Fachbeitrag · Geschäftswagen
Gesamtkostenberechnung bei Leasingsonderzahlungen
| Der private Nutzungswert kann bei einem zum notwendigen Betriebsvermögen zählenden Geschäftswagen abweichend von der Ein-Prozent-Regelung mit den auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Zur Frage der Ermittlung der Gesamtkosten bei Leasingsonderzahlungen hat sich der BFH gerade frisch geäußert ( BFH 3.9.15, VI R 27/14, Abruf-Nr. 180928 ). |
Aufteilung nach zutreffender Anwendung von Bilanzierungsgrundsätzen
Laut BFH sind die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, nur zeitanteilig bei den „gesamten Kfz-Aufwendungen“ i. S. des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung von Bilanzierungsgrundsätzen im VZ tatsächlich ergibt. Eine periodengerechte Aufteilung des Aufwands über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist auch für Zwecke der Gesamtkostenermittlung zu übernehmen.
PRAXISHINWEIS | Die aktuelle BFH-Entscheidung ist zwar zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung ergangen. Sie dürfte aber gleichermaßen bei Gewinneinkünften gelten. Ob die Verteilung der Leasingsonderzahlung selbst dann zu erfolgen hat, wenn die Gewinnermittlung nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG erfolgt, hat der BFH offengelassen. Die Behandlung der Leasingsonderzahlung alleine von der Gewinnermittlungsart abhängig zu machen, wird in der Literatur allerdings als steuersystematisch unbefriedigend angesehen (Hilbert in: NWB 16, 32). |
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