Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Die Auswirkungen des Scheiterns des deutschen AIFM-Steueranpassungsgesetzes

    von Johannes Höring, Rechtsanwalt, Trier

    | Das Scheitern des deutschen AIFM-Steueranpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) hat zu erheblicher Verunsicherung in der Beraterschaft gesorgt. Unklar war insbesondere, welches Besteuerungsregime auf Investmentvermögen und deren Anleger nun anwendbar ist. Von dieser Unsicherheit sind auch ausländisch domizilierte Investmentfonds akut betroffen. |

    Die Ausgangssituation

    Gerade für deutsche institutionelle und private Anleger in ausländisch (wie z.B. luxemburgisch) domizilierten Investmentfonds ist es unabdingbar wichtig, dass diese Investmentfonds auch steuerlich die Voraussetzungen der deutschen Spezialgesetze und Vorgaben erfüllen; und zwar unabhängig davon, ob es sich um Publikumsfonds oder Spezialfonds handelt. In diesem Zusammenhang spielt die steuerliche Transparenz nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) eine große Rolle. Wichtig ist, dass das InvStG für diese ausländisch domizilierten Investmentfonds anwendbar ist und bleibt. Vor allem die Ermittlung sowie Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG ist für die meisten deutschen Anleger unabdingbar.

    Das Scheitern des AIFM-StAnpG

    Das AIFM-StAnpG ist endgültig gescheitert und hat nicht wie geplant am 2.9.13 den Vermittlungsausschuss und am 3.9.13 den Bundestag passiert. Damit hat der Gesetzgeber es versäumt, das Gesetz rechtzeitig bis zur Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit Wirkung zum 22.7.13 auf den Weg zu bringen. Da vor den Bundestagswahlen keine weitere Bundestagssitzung mehr stattgefunden hat und aufgrund des im Gesetzgebungsverfahren geltenden Grundsatzes der Diskontinuität sind Gesetze, über die bis zum Ende der Legislaturperiode keine Einigung erzielt werden konnte, gegenstandslos. Damit können die mit dem AIFM-StAnpG beabsichtigten Änderungen nicht mehr in Kraft treten.

     

    MERKE |  

    Dem Vernehmen nach ist die Einigung im Vermittlungsausschuss insbesondere an den Regelungen zur Vermeidung der Hebung stiller Lasten (z.B. bei Drohverlust- oder Pensionsrückstellungen) gemäß § 4f und § 5 Abs. 7 EStG-E gescheitert. Dieser Umstand ist besonders bemerkenswert, da es sich hierbei um ein Sonderthema außerhalb des InvStG und des KAGB handelt.

     

    Darüber hinaus dürfte wohl auch noch keine abschließende Einigung über die Regelungen zur Investment-Kommanditgesellschaft sowie der Pauschalbesteuerung für Kapital-Investitionsgesellschaften (vgl. § 19 InvStG-E) erzielt worden sein.

     

    Konsequenzen des Scheiterns des AIFM-StAnpG

    Seit dem 22.7.13 gilt in Deutschland das KAGB, das die Vorgaben der AIFM-Richtlinie in nationales Recht umsetzt. Sinn und Zweck des AIFM-StAnpG war es, die Vorschriften des InvStG an das neue KAGB anzupassen, welches das Investmentgesetz (InvG) seit dem 22.7.13 ersetzt. Das Problem: Mit dem isolierten Wegfall des InvG fehlt nun die Grundlage für die Anwendung des nicht angepassten InvStG.

     

    Eine weitere Konsequenz ist, dass das InvStG in seiner derzeit gültigen Fassung über den 21.7.13 hinaus fortgilt. Zudem wird mit Inkrafttreten des KAGB der Anwendungsbereich des InvStG aufgrund der bestehenden Verweise auf das dann nicht mehr gültige InvG ins Leere laufen. Damit würden die spezialgesetzlichen Vorschriften des InvStG entfallen und Investmentvermögen sowie deren Anleger nach allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert.

     

    PRAXISHINWEIS | Dies hätte dann auch den Wegfall der Steuerbefreiung für Investmentvermögen sowie des Thesaurierungsprivilegs bei transparenten Investmentvehikeln zur Folge. Dies würde auch z.B. alle luxemburgischen Investmentfonds treffen, die eine steuerrechtliche Transparenz nach dem InvStG erfüllt hatten und/oder nach dem 22.7.13 erfüllt hätten.

     

    Zur Vermeidung dieser untragbaren Rechtsfolgen hat das BMF einen mit den Ländern abgestimmten Erlass veröffentlicht (BMF 18.7.13, IV C 1 - S 1980-1/12/10011). Danach soll bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das InvStG in seiner derzeitigen Fassung weiterhin auf Investmentfonds anzuwenden sein, die nach der alten Rechtslage Investmentvermögen nach dem InvG darstellen. Für neu aufgelegte Investmentfonds soll das InvStG ebenso anwendbar sein, soweit diese Fonds die bisherigen Voraussetzungen des InvG an ein Investmentvermögen erfüllen.

     

    PRAXISHINWEIS |  

    Betroffene ausländische Management-Gesellschaften sollten die bestehenden Investmentvehikel bezüglich der Vorschriften des InvStG und des InvG kritisch prüfen. Insbesondere sollte geklärt werden, ob die Bestandsschutzregelungen anwendbar sind.

     

    Des Weiteren wäre für nach dem 21.7.13 neu aufzulegende (Teil-)Fonds zu fragen, ob die Anlagerestriktionen und Vorgaben des InvG sich in den Emissionsdokumenten konsistent widerspiegeln. Zudem sollten die Vorgaben der weitaus engeren investmentsteuerrechtlichen Anlagerestriktionen des Entwurfes des AIFM-StAnpG und des Entwurfes zum neuen InvStG in der letzten Beschlussfassung in die Emissionsdokumente der Investmentfonds eingearbeitet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass es bei Inkrafttreten des neuen InvStG zu unerwünschten Steuerrückwirkungseffekten kommt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 373 | ID 42361683