· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Geplante Änderungen für „Finanzunternehmen“ - Fluch oder Segen für die Beratungspraxis?
von StB Dr. Carsten Heinz und StB Dr. Florian Schiefer, Noerr LLP Berlin
| Nachdem bereits im Jahr 2012 eine ähnliche Gesetzesinitiative gescheitert war, wird nun ein neuer Anlauf unternommen, um den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 KStG bzw. des § 3 Nr. 40 S. 3 EStG tatsächlich auf finanzwirtschaftliche Institute zu begrenzen. Das BMF hat mit dem Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen“ vom 31.5.16 entsprechende Anpassungen vorgeschlagen, um künftig gezielte Gestaltungen zur Verlustnutzung möglichst zu verhindern. |
1. Zum Hintergrund
Die (kurzfristige) Eigenhandelstätigkeit von Finanzinstituten bedingt Sicherungsgeschäfte, mit deren Hilfe die Risiken des Hauptgeschäfts kompensiert werden können. Sofern die steuerliche Verlustnutzung bei solchen gegenläufigen Geschäften asymmetrisch zur Gewinnbesteuerung erfolgt, würde dies zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Um dies zu verhindern wurde seinerzeit § 8b Abs. 7 KStG ins Gesetz eingefügt. Dadurch sollten nachteilige Konsequenzen für die Eigenhandelstätigkeit von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen i. S. d. KWG verhindert werden, da Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne hierdurch zwar voll steuerpflichtig - entsprechende Verluste und Wertminderungen aber auch voll abzugsfähig sind. Korrespondierend zur körperschaftsteuerlichen Behandlung suspendiert § 3 Nr. 40 S. 3, 2. HS EStG das Teileinkünfteverfahren für einkommensteuerliche Zwecke.
In der Beratungspraxis hat sich jedoch gezeigt, dass der für finanzwirtschaftliche Institute geschaffene Anwendungsbereich dieser Normen eine deutlich überschießende Wirkung entfalten kann, nicht zuletzt aufgrund der weitreichenden Auslegung des Anwendungsbereichs von Seiten der Finanzverwaltung wie auch der Rechtsprechung. Derzeit erweist sich insbesondere § 8b Abs. 7 S. 2 KStG als Hindernis bei Strukturierungsüberlegungen, da sämtliche Anteile, die von „sonstigen“ Finanzunternehmen i. S. d. KWG mit dem Ziel der kurzfristigsten Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden, vom Anwendungsbereich umfasst sind.
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