· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Reform des Reisekostenrechts nimmt Fahrt auf: Gesetzesänderungen ab 2014 geplant!
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
| Bereits im Koalitionsvertrag haben sich die Fraktionen von CDU/CSU und FDP auf Vereinfachungen des steuerlichen Reisekostenrechts verständigt. Nun erfolgt die Umsetzung durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Der Bundesrat soll am 23.11.12 abschließend über das Gesetz beraten. Im Falle der Zustimmung bleibt Unternehmen und Arbeitnehmern ein Jahr Zeit für die Umsetzung, weil die Reform ab 2014 zur Anwendung kommt. |
1. Erste Tätigkeitsstätte
Reisekosten sind bei Vorliegen einer Auswärtstätigkeit abrechenbar. Am Tätigkeitsort darf im geltenden Recht keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ begründet werden. Künftig wird von der legal definierten „ersten Tätigkeitsstätte“ gesprochen (§ 9 Abs. 4 EStG-E). Reisekostenabrechnungen sind i.d.R. nur möglich, wenn sich der Mitarbeiter nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte aufhält. Eine solche soll künftig auch bei verbundenen Unternehmen oder bei vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden) bei dauerhafter Zuordnung vorliegen.
MERKE | Im geltenden Recht kann nach einer aktuellen Entscheidung des BFH (13.6.12, VI R 47/11) bei einem längerfristigen Einsatz bei einem Kunden nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Dies soll unabhängig von der Dauer des Einsatzes gelten. Damit ist ein Kostenabzug im geltenden Recht selbst dann nach Reisekostenrecht möglich, wenn der Arbeitnehmer ca. 20 Jahre an einem Tätigkeitsort eingesetzt ist, der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (z.B. Kundeneinsatz als Monteur bei einem Atomkraftwerk). Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt zunächst zwar abzuwarten. Zumindest wird durch die geplante Gesetzesänderung dieser positiven Rechtsprechung aber der Boden entzogen. |
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