· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewerbesteuerfreibetrag bei unterjährig gegründeter GmbH & atypisch Still
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Die Rechtsform der GmbH & atypisch Still ist im Gesetz nicht geregelt und bereitet in der Steuerberatung immer wieder Probleme. Der BFH hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem die Gewerbesteuer bzw. der dabei zu gewährende Freibetrag bei einer unterjährig gegründeten GmbH & atypisch Still strittig war (BFH 15.7.20, III R 68/18, Abruf-Nr. 220922 ). |
Sachverhalt
Klägerin war eine seit Längerem bestehende GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprach. Zum 18.12. des Streitjahres nahm die GmbH den A, der nicht Gesellschafter der GmbH war, mit einer Kapitalbeteiligung als stillen Gesellschafter auf. A sollte sowohl am Ergebnis als auch am Vermögen und am Firmenwert der GmbH uneingeschränkt beteiligt werden. Es ist unstreitig, dass ab der Aufnahme des A eine atypisch stille Gesellschaft, also eine Mitunternehmerschaft entstanden ist.
Die Klägerin beantragte für das Jahr der Aufnahme des A für Vorauszahlungszwecke die Erteilung eines GewSt-Messbescheides und wies das FA darauf hin, dass der Messbetrag um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 EUR) zu kürzen sei. Das FA erließ für die Zeit vom 1.1. bis 17.12. des Streitjahres einen GewSt-Vorauszahlungsbescheid (Bescheid 1). Dabei gewährte es jedoch den beantragten Freibetrag nicht, sondern setzte für die Zeit vom 18.12. bis 31.12 des Streitjahres einen weiteren GewSt-Vorauszahlungsbescheid (Bescheid 2) fest, bei dem der Freibetrag gewährt wurde. Der Bescheid 2 wurde an die GmbH „als Inhaberin des Handelsgewerbes mit einem oder mehreren still beteiligten Gesellschaftern“ adressiert. Gegen den Bescheid 1 wehrte sich die GmbH und begehrte dort die Berücksichtigung des Freibetrags. Im Ergebnis hatte die Klage jedoch keinen Erfolg.
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