· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Keine Hinzurechnung von Sponsorenleistungen
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Das Sponsoring, also die finanzielle Förderung von sportlichen, sozialen oder kulturellen Vereinen ist ein immer beliebter werdendes Mittel, um den Bekanntheitsgrad eines Unternehmens zu erhöhen. Während normale Werbung „ohne Umweg“ für etwas wirbt, versucht man im Rahmen des Sponsorings eine positive Verbindung zwischen Sponsor und Gesponsertem herzustellen. Es soll ein Imagetransfer stattfinden, von dem im Idealfall beide Seiten profitieren. Mit einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der BFH nunmehr festgelegt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art ist, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt (BFH 23.3.23, III R 5/22, Abruf-Nr. 235221 ). |
Sachverhalt
Die X-GmbH betreibt einen Großhandel. Sie ist Hauptsponsor des Sportvereins A. Auf der Grundlage einer für jede Saison getroffenen Sponsoringvereinbarung ruft der Verein, der Vermarktungsrechte im Rahmen der Heimspiele hält, jährlich festgelegte Beträge ab, die die X-GmbH als Betriebsausgaben verbucht. Nach der Sponsorenvereinbarung hat die X-GmbH folgende Rechte:
- Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke
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