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  • · Nachricht · GmbH-Geschäftsführer

    D&O-Versicherung deckt nicht die Haftung wegen nach Insolvenzreife zu Unrecht getätigter Zahlungen ab

    | In einem Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer sog. D&O-Versicherung. Dabei handelt es sich um eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte. Danach ist der Regressanspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nicht gedeckt (OLG Düsseldorf 20.7.18, 4 U 93/16). |

     

    Gemäß § 64 GmbHG hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Im Streitfall war die Geschäftsführerin einer GmbH erfolgreich vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen von über 200.000 EUR getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von ihrer Versicherung die Freistellung verlangt ‒ allerdings ohne Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben. Denn es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Insolvenzverwalter die Geschäftsführer „notleidender“ Unternehmen wegen ungerechtfertigter Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch nehmen. Hier sollte man seine Mandanten sensibilisieren und auf den begrenzten Umfang von D&O-Versicherungen hinweisen, die letztlich nicht auf den Schutz von Gläubigerinteressen ausgelegt sind.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 378 | ID 45502638