· Fachbeitrag · GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Pensionszusage bei Ausscheiden vor Ablauf der Erdienenszeit
| Scheidet der beherrschende GGf einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellen dann laut BFH regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar ( BFH 25.6.14, I R 76/13, Abruf-Nr. 142627 ). |
Eine einem beherrschenden GGf erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des GGf in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des BFH für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung.
PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des BFH würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall. |