· Fachbeitrag · Grundstücksgeschäfte
Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft
von Dipl.-Finw. StB Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden. Der BFH hat insoweit seine ständige Rechtsprechung bestätigt (BFH 28.10.15, X R 22/13, Abruf-Nr. 182823). Die Entscheidung hebt sich aber dennoch in einem wichtigen Punkt von den vorherigen Urteilen ab: Der BFH hatte hier nämlich erstmals einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger die Grundstücke nicht an fremde Dritte veräußert, sondern in eine ihm zu 100 % gehörende KG eingebracht hat. | |
MERKE | Erneut hat der BFH darauf hingewiesen, dass Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb bzw. der Errichtung und der Veräußerung von nicht mehr als fünf Jahren ist. Allerdings können auch innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerte Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sein, da der 5-Jahreszeitraum nur indizielle Bedeutung habe. Es sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. |
Sachverhalt
Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des im Jahr 2008 verstorbenen F. Dieser war seinerzeit Eigentümer eines umfangreichen Immobilienbestands. Er kaufte regelmäßig Bauerwartungsland und bebaute es nach den Vorgaben des Bebauungsplans. Sah der Bebauungsplan eine Bebauung mit Geschosswohnungen oder Gewerbeeinheiten vor, so errichtete er die Gebäude und vermietete die Wohnungen unbefristet. Konnten lediglich Einfamilienhäuser bebaut werden, übertrug er die Objekte nach Ablauf von drei Jahren unentgeltlich an eine GbR, an der er zu 99,75 % beteiligt war. Die GbR erzielte aufgrund des Kaufs und Verkaufs von Immobilien unstreitig gewerbliche Einkünfte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels. Die Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 beurteilte die Aktivitäten des Verstorbenen nicht als gewerblichen Grundstückshandel, sondern als private Vermögensverwaltung.
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