· Fachbeitrag · Grundstücksgesellschaften
Keine erweiterte Kürzung bei Sondervergütungen an nicht der GewSt unterliegende Mitunternehmer
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer am strengen Wortlaut des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG orientierten Entscheidung hat der BFH der erweiterten Kürzung bei Zahlungen von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer von Grundstücksgesellschaften eine Absage erteilt (BFH 9.3.23, IV R 25/20, Abruf-Nr. 234964 ). |
Sachverhalt
Die X-GmbH & Co. KG verwaltet eigene Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte. Neben der X-GmbH als Komplementärin waren die A-GmbH und X an ihr als Kommanditist beteiligt. Durch Stehenlassen entnahmefähiger Gewinne waren positive zu versteuernde Konten entstanden. Die auf den Konten entstehenden Zinsen wurden in Sonderbilanzen der Gesellschafter erfasst. Das Finanzamt bezog die gutgeschriebenen Zinsen nicht in die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ein, sondern qualifizierte diese als gewerbesteuerpflichtige Vergütung i. S. v. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb im Ergebnis ohne Erfolg.
Rechtliche Würdigung
Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer von grundstücksverwaltenden Gesellschaften erfolgt nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG nicht für Vergütungen die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für
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