· Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer
Neues vom BFH zur steuerlichen Berücksichtigung eines „isolierten“ Arbeitszimmers
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| In Coronazeiten ist das Homeoffice in aller Munde. Für die steuerliche Berücksichtigung muss das häusliche Arbeitszimmer allerdings die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erfüllen. Nicht nur in der politischen Diskussion sind jetzt Forderungen nach einer Lockerung der strengen Abzugsbedingungen zu vernehmen. Auch der BFH hat in einer bemerkenswerten Entscheidung reagiert. Bislang war in Stein gemeißelt, dass ein Arbeitszimmer, in dem auch Kunden betreut werden, nicht nur über Räumlichkeiten erreichbar sein darf, die dem Privatbereich zuzuordnen sind. Dem hat der BFH nun aber eine klare Absage erteilt (BFH 29.1.20, VIII R 11/17, Abruf-Nr. 216749 ). |
Sachverhalt
Eine Augenärztin betreibt mit zwei weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis. Neben den Praxisräumen unterhielt sie in ihrem privaten Wohnhaus einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einem Medizinschrank, Instrumenten und einem kleinen Tisch und Stühlen eingerichtet war. Die Ärztin hat im Streitjahr 147 Patienten in diesem Behandlungsraum betreut. Das Haus verfügt über einen Eingang im Erdgeschoss, durch den man in einen Flur gelangt. Von dort führt eine Treppe in den Keller, wo sich neben dem Behandlungsraum ein Heizungsraum, ein Hauswirtschaftsraum und ein weiterer Raum befinden. Vom Flur im Erdgeschoss gelangt man zudem in das Schlafzimmer, die Küche, das Wohn- und Esszimmer und zum Gäste-WC. Die Räume im Keller sind nicht über einen gesonderten Kellereingang erreichbar.
Die Ärztin machte im Streitjahr Aufwendungen von rund 3.000 EUR für den im privaten Wohnhaus belegenen Behandlungsraum geltend. Das FA lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten ab. Nach erfolgloser Klage vor dem FG gab der BFH der Ärztin jedoch Recht.
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