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  • · Fachbeitrag · Haftung

    „Kontoleihe“: Vorsicht Falle bei der Duldung von Zahlungseingängen für eine andere Person

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | In der Praxis ist immer wieder der Fall zu beobachten, dass jemand Zahlungseingänge für einen Freund oder für den Ehegatten auf dem eigenen Bankkonto vereinnahmt. Zuweilen geschieht dies im guten Glauben, etwa weil der Freund vorgaukelt, er hätte gerade „technische Probleme“ mit seinem eigenen Bankkonto und es wäre daher nett, wenn ein Auftraggeber das ausstehende Honorar auf das Konto des Freundes überweisen könne. Oder der getrennt lebende Ehemann gibt an, er hätte seinen Arbeitgeber gebeten, seinen Lohn auf das Konto der Ex-Partnerin zu überweisen, damit seine Unterhaltsverpflichtung ohne Umwege erfüllt werden könne. Doch Vorsicht: Wer Zahlungseingänge dieser Art duldet, sollte sich mit der „Kontoleihe“ und ihren Auswirkungen beschäftigen. |

    1. Sachverhalte und Entscheidungen

    In der oben geschilderten Situation kann ‒ und wird ‒ es geschehen, dass der „gutgläubigen“ Mandantin eines Tages ein Duldungsbescheid des Finanzamts zugestellt wird, mit dem sie aufgefordert wird, die Steuerschulden des Freundes oder des (Ex-)Partners zu begleichen. Dass ein solcher Duldungsbescheid oftmals rechtens ist, hat der BFH in jüngster Zeit wiederholt entschieden (BFH 23.8.22, VII R 21/21, Abruf-Nr. 233663; BFH 21.11.23, VII R 11/20, Abruf-Nr. 240436).

     

    1.1 Fall 1

    Die Ehefrau räumt ihrem Ehemann eine Vollmacht für ihr Konto ein. Der Ehegatte betreibt einen Hausmeisterservice und lässt Einnahmen für Winterdienst- und Gartenarbeiten dem Konto seiner Ehefrau gutschreiben. Nachdem das Finanzamt davon erfährt, stellt es der Ehefrau einen Duldungsbescheid zu, mit dem sie aufgefordert wird, Steuerschulden ihres Ehemanns von über 40.000 EUR zu begleichen. In einem solchen Fall ist der Duldungsbescheid nach Auffassung des BFH im Grundsatz rechtens. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der „Kontoleihe“ muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen.