· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuererklärung 2016: Wichtige Neuerungen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG!
von StB Michael Seifert, Troisdorf
| Da der BFH in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen zum Bereich haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen wesentlichen Punkten zu überarbeiten (BMF 9.11.16, BStBl I 16, 1213). Ein willkommener Anlass, die wichtigsten Aspekte vorzustellen. |
1. Grundsätzliches
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Begünstigte Tätigkeit im Privathaushalt | Steuerabzug |
Abs. 1: Minijobber im Haushaltsscheckverfahren (Arbeitslohn bis zu 450 EUR/mtl.) (§ 35a Abs. 1 EStG) | 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR jährlich |
Abs. 2: Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, Pflege-, Betreuungs- und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) | 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR jährlich |
Abs. 3: Handwerkerleistungen (nicht für öffentlich geförderte Leistungen) (§ 35a Abs. 3 EStG) | 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR jährlich |
2. ESt-Erklärungsvordruck 2016
Der Vordruck der Einkommensteuer-Erklärung wurde in Bezug auf die Ausführungen zu § 35a EStG angepasst:
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