· Fachbeitrag · Hotelübernachtung
Überlassung von Parkplätzen unterliegt dem Regelsteuersatz
| Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu. Sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird und das Hotel nicht prüft, welche Gäste die Parkmöglichkeit nutzen ( BFH 1.3.16, XI R 11/14, Abruf-Nr. 186908 ). |
Beachten Sie | Der BFH hatte bereits 2013 entschieden, dass die von einem Hotelier im Zusammenhang mit seinen Beherbergungsleistungen erbrachte Frühstücksgestellung nicht unmittelbar der Beherbergung dient (vgl. BFH 24.4.13, XI R 3/11).
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn bestimmte, in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Frühstücks, die Überlassung von Fitnessgeräten und von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Allerdings gilt diese Vereinfachungsregelung nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird. |