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  • · Fachbeitrag · Immobilien

    Grunderwerbsteuerbefreiung nach Erwerb von nahen Angehörigen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Dass auch im Bereich der Grunderwerbsteuer besondere Vorsicht geboten ist, zeigt ein jüngeres Urteil des BFH eindrucksvoll. Das Urteil erging zwar noch zur alten fünfjährigen Sperrfrist des § 6 Abs. 3 GrEStG (jetzt zehn Jahre!) und zum schädlichen Verkaufsverbot von mehr als 95 % der Anteile an einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) ‒ seit Juni 2021 ist bereits ein Wechsel von mehr als 90 % der Anteile schädlich. An der Aussage des Urteils ändert sich dadurch jedoch nichts (BFH 12.1.22, II R 4/20, Abruf-Nr. 229785 ). |

     

    Sachverhalt

    Alleiniger Kommanditist der Z-KG war die natürliche Person Z. Die KG erwarb im September 01 von mehreren anderen KGs, deren jeweils alleinige Kommanditisten Kinder des Z waren, verschiedene Grundstücke. Die von den Kindern zu jeweils 100 % beherrschten KGs hatten die Grundstücke im Jahr 01 bereits zu mehr als fünf Jahren gehalten. Das FA stellte diese Erwerbsvorgänge im Hinblick auf § 3 Nr. 6 und § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Im Dezember 01 veräußerte Z 94 % seiner Kommanditanteile an der Z-KG mit sofortiger Wirkung an E. Außerdem unterbreitete Z am selben Tag D ein für Z unwiderrufliches notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrags über den ihm verbliebenen Anteil von 6 %. Gleichzeitig trat Z seine Gewinn- und Verlustbeteiligung für die bei ihm verbliebenen 6 % der Anteile an E ab.

     

     

    Nach einer BP kam das FA zu der Überzeugung, dass die Steuerfreiheit der Erwerbsvorgänge vom September 01 zu widerrufen und für diese Vorgänge Grunderwerbsteuer festzusetzen sei. Das FG und der BFH gaben dem FA Recht.