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Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken: gewerblicher Grundstückshandel oder Hilfsgeschäft aus L + F?
| Nach einem Urteil des FG Münster (20.4.23, 8 K 259/21 G, F; Rev. BFH: VI R 10/23 ) begründet die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in einem neu ausgewiesenen Bebauungsgebiet liegen, u. U. keinen für die Rücklagen nach § 6b i. V. m. § 6c EStG schädlichen gewerblichen Grundstückshandel. Im Streitfall hatte die Kommune ein Unternehmen mit der Erschließung beauftragt. Der Landwirt und das beauftragte Erschließungsunternehmen hatten dann eine lediglich privatrechtliche Kostentragungsvereinbarung geschlossen, mit der sich der Landwirt zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen verpflichtet hat. Der Landwirt versteuerte den Gewinn als Hilfsgeschäft im Rahmen des § 13 EStG und bildete 6b-Rücklagen. Das FA spielte nicht mit, nahm einen insoweit „schädlichen“ gewerblichen Grundstückshandel an und bekam dafür eine klare Abfuhr vor dem Finanzgericht. |
Die Errichtung der Erschließungsanlagen ist nach Auffassung des FG dem Grundstückseigentümer weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen. Die Veräußerungen seien als Hilfegeschäfte der Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu qualifizieren. Seine vorhergehende Rechtsprechung (29.9.16, 8 K 2896/14 E, G, rkr.), wonach aus der Übernahme der Erschließungskosten eine aktive Mitwirkung an der Erschließung der Grundstücke herzuleiten sei, hat das FG damit aufgegeben.
PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren muss der BFH nun klären, ob die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen bei einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung, mit der der Steuerpflichtige sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels führt. |