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  • · Nachricht · Immobilienanlage

    Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

    | Das FG Hamburg (21.2.24, 6 K 27/22 ; Rev. BFH IX R 13/14 ) hat entschieden, dass Miet- oder Pachtgarantien im Rahmen eines Immobilienanlageprojekts unter Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds Fondsetablierungskosten i. S. v. § 6e Abs. 2 EStG darstellen. Nach Ansicht des FG bestehen im Übrigen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG auf den VZ 2014 (§ 52 Abs. 14a EStG). |

     

    In vergleichbarer Weise hatte sich zuvor bereits das FG Münster (24.1.24, 12 K 357/18 F, EFG 24, 813; Rev. BFH: IV R 6/24) zu Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten bei einem geschlossenen Schiffsfonds geäußert. Als „Aufwendungen der Anleger“ nach § 6e Abs. 2 S. 1 EStG sind nach Ansicht des FG Münster auch solche Aufwendungen einzustufen, die bereits aus der Zeit vor dem Beitritt der Anleger stammen und die Teil der modellhaften Erwerbsgestaltung mit dem Ziel des Erwerbs des Investitionsobjektes sind.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis erhofft sich, dass der BFH die Gelegenheit aufgreift, in den Revisionsverfahren ein paar Leitplanken zur Orientierung einzuschlagen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verhältnis von § 6e Abs. 1 S. 1 und 2 EStG in Bezug auf den Umfang der Fondsetablierungskosten (einheitliches Verständnis der Anschaffungskosten auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 S. 2 EStG) im Schrifttum umstritten ist. Auch die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der weitreichenden Rückwirkung von § 6e EStG ist von erheblicher praktischer Bedeutung.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2025 | Seite 2 | ID 50204661