· Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel
Übergangsregelung für neuen Gelangensnachweis verlängert
| Das BMF verlangt bekanntlich für alle Umsätze nach dem 31.12.11 zum Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Waren-Lieferung den neuen Gelangensnachweis. Es hat jetzt die ursprünglich dreimonatige Übergangsfrist auf sechs Monate bis 30.6.12 verlängert (BMF 6.2.12, IV D3 - S 7141/11/10003; Abruf-Nr. 120431 ). |
PRAXISHINWEIS | Auch wenn die Übergangsfrist verlängert wurde, müssen Sie Ihre Mandanten kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen und diese spätestens ab 1.7.12 bei innergemeinschaftlichen Waren-Lieferungen anwenden. Was Sie zum neuen Gelangensnachweis wissen müssen, steht in GStB 12, 67 ff. Das dort abgedruckte Musterschreiben „Gelangensnachweis im EU-Geschäft“ halten wir in „myIWW“ zum Download für Sie bereit. |