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  • · Nachricht · Insolvenzrecht

    Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten führt nicht zur Masseverbindlichkeit

    | Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar (so FG Münster 15.12.23, 12 K 1324/21 E, Rev. zugelassen). |

     

    Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter und Kläger eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner abgegeben, in der er eine Einzelveranlagung der Ehegatten beantragte. Dies führte zu einem Nachzahlungsbetrag, da die Einkommensteuer die vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners einbehaltene Lohnsteuer überstieg. Demgegenüber erhielt die Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt worden war, eine Steuererstattung. Das Finanzamt setzte den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Kläger als Masseverbindlichkeit fest. Dem ist nun das FG entgegengetreten. Die Beantragung der Einzelveranlagung durch den Kläger als Insolvenzverwalter führe nicht zur Begründung einer Masseverbindlichkeit, denn die Einkommensteuerschuld sei bereits mit Ablauf des Streitjahres entstanden und nicht erst mit der Ausübung des Wahlrechts.

     

    PRAXISTIPP | Für die Abwehrberatung ist zu beachten, dass die Wahl der Einzelveranlagung in Bezug auf die Ehefrau wegen der sich bei ihr ergebenden Erstattung laut FG nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das FG hat die Revision zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung zu den (Änderungs-)Möglichkeiten und zu den Folgen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter herbeizuführen. Die Rechtsentwicklung sollte sorgfältig beobachtet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 194 | ID 50001496