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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen bei Betriebsaufgabe

    | Wird in den Fällen des § 7g Abs. 2 EStG ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG). Umstritten ist, ob bei der Formulierung „folgenden Wirtschaftsjahr“ ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr gemeint ist oder ob etwa im Falle einer Betriebsaufgabe auch ein Rumpfwirtschaftsjahr im Aufgabejahr ausreicht. Das FG Thüringen (10.4.19, 4 K 442/17; Rev. BFH: X R 30/19 ) hat für die Erfüllung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen ein Rumpfwirtschaftsjahr ausreichen lassen. |

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der BFH bei dieser sehr praxisrelevanten Rechtsfrage als rechtens erachtet. Bis zur Entscheidung des BFH sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten. Zur Vermeidung von Steuerschäden könnte ungeachtet dessen im Einzelfall erwogen werden, den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe so zu „wählen“, dass das Erfordernis eines Zwölf-Monats-Zeitraums für das letzte Wirtschaftsjahr erfüllt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 121 | ID 46386085