· Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2020
Wichtige Neuerungen bei IAB und Sonder-AfA
von Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, RiFG, Bielefeld
| Im JStG 2020 ist die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) zielgenauer ausgestaltet worden, um den Folgen der Coronapandemie steuerlich entgegenzuwirken. Dabei hat der Gesetzgeber einerseits die Möglichkeiten, Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter vorzuverlagern, erweitert und mit diesem Stundungseffekt die Finanzierung geplanter Investitionen weiter erleichtert. Andererseits wurde auch die Gelegenheit genutzt, ungewollte Gestaltungen zu vermeiden. |
1. Maßnahmen zur Flexibilisierung des IAB und der Sonder-AfA
1.1 Anhebung der Höchstgrenze der geförderten Investitionskosten
Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG). Dadurch wird der Liquiditätsgewinn der anspruchsberechtigten Unternehmen weiter gesteigert und die Regelung gewinnt deutlich an Attraktivität. Entsprechend steigen auch die außerbilanziellen Hinzurechnungsbeträge sowie die Abzugsbeträge auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter (§ 7g Abs. 2 EStG). Gegenläufig sinken die begünstigten Investitionskosten von 500.000 EUR auf 400.000 EUR.
1.2 Erweiterung des Anwendungsbereichs auf vermietete Wirtschaftsgüter
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Nunmehr fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG, und zwar unabhängig von der Dauer der Vermietung. Somit sind künftig auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Dadurch wird die Verwendbarkeit der angeschafften oder hergestellten betrieblichen Wirtschaftsgüter flexibilisiert. Beachten Sie aber zur schädlichen Verwendung in Vermietungsfällen:
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