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Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-IdNr. nicht mehr gültig
| Das Bundeszentralamt für Steuern hat mit Mitteilung vom 27.7.15 darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.16 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden. |
Wichtig | Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.11 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.16.
Quelle: Ausgabe 09 / 2015 | Seite 305 | ID 43561704