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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Firmenjubiläum und Geburtstagsfeier besser trennen

    | Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 % beteiligten GGf gefeiert werden soll ( FG Berlin-Brandenburg 16.2.11, 12 K 12087/07, rkr.). |

     

    Die Aufwendungen für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil schlechterdings nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen insoweit eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

     

    HINWEIS | In solchen Fällen hilft es nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 409 | ID 30464300