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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg auch bei bestimmten ausländischen Kapitalgesellschaften

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG ist auch auf doppelt ansässige Gesellschaften anwendbar. Es umfasst auch ausländische Kapitalgesellschaften, die ihren juristischen Sitz zwar im Ausland, ihren Ort der Geschäftsleitung aber im Inland haben. Der BFH hat einem Unternehmer Recht gegeben, die Ausschüttung einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft vom Gewerbeertrag ausgenommen und den entsprechenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der empfangenden Kapitalgesellschaft erhöht (BFH 28.6.22, I R 43/18, Abruf.-Nr. 231735 ). |

     

    Sachverhalt

    Die in Deutschland ansässige X-GmbH hatte die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz sowie die Beteiligung an in- und ausländischen Gesellschaften, zum Geschäftsgegenstand. Sie ist Alleingesellschafter der im belgischen Handelsregister eingetragenen B-BVBA, die nach den Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Auch die B-BVBA hatte zum Geschäftsgegenstand das Verwalten von Beteiligungen. Die B-BVBA ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG nicht aktiv tätig.

     

    Die B-BVBA ist ihrerseits zu 14 % am Stammkapital der M-CV beteiligt, einer in Mexiko ansässigen Kapitalgesellschaft. Die M-CV schüttete im Streitjahr 01 einen anteiligen Gewinn an die B-BVBA aus. Die B-BVBA ihrerseits schüttete den von der M-CV erhaltenen Gewinn ohne Abschlag noch im Jahr 01 an die X-GmbH weiter aus.