· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Keine steuerliche Berücksichtigung eigenkapitalersetzender Darlehen und Bürgschaften mehr
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einem Paukenschlag hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen geändert. Mit Urteil vom 11.7.17 hat das Gericht Zahlungen, die ein Gesellschafter aufgrund einer für seine GmbH übernommene Bürgschaft geleistet hat, die Anerkennung als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG versagt ( BFH 11.7.17, IX R 36/15 ). Im folgenden Beitrag werden die Entscheidung, mögliche Ausnahmen und die Übergangsregelung umfassend analysiert. |
1. Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr (2011) alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Anteile hatte er durch vorweggenommene Erbfolge von seinem Vater erhalten. Zur Umgestaltung der Geschäftsräume hatte die Hausbank der GmbH bereits im Jahr 2006 diverse Darlehen in Höhe von 51.600 EUR, 20.000 EUR und 99.000 EUR (= 170.000 EUR) gewährt. Dabei stellte die Bank die Bedingung, dass der Kläger, der damals noch nicht Alleingesellschafter der GmbH war, selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe des Gesamtbetrags übernahm. Darüber hinaus mussten alle Anteile an der GmbH vom Vater auf den Kläger übertragen werden und der Kläger zum Alleingeschäftsführer bestellt werden. Am 28.3.06 verbürgte sich der Kläger entsprechend. Die Ergebnisentwicklung der GmbH sah wie folgt aus:
| ||
2003 | ./. | 2.026 EUR |
2004 | ./. | 549 EUR |
2005 | + | 14.668 EUR |
2006 | + | 2.618 EUR |
2007 | ./. | 117.652 EUR |
2008 | + | 18.714 EUR |
2009 | + | 39.128 EUR |
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