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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    „Steuerfalle“: Verbilligter Erwerb von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Mit einem Paukenschlag hat der BFH seine Rechtsprechung zur Zuwendung geldwerter Vorteile durch den ArbG an bei ihm beschäftigte ArbN ausgeweitet. Er hat klargestellt, dass ein solcher lohnsteuerpflichtiger Vorteil auch von einem Dritten kommen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zuwendung besteht ( BFH 1.9.16, VI R 67/14, Abruf-Nr. 189761 ). Mit der Entscheidung dürfte der BFH vor allem bei leitenden Angestellten, deren Entlohnung häufig aus Gewinnbeteiligungen besteht, in vielen Fällen für eine kräftige Erhöhung der steuerpflichtigen Einnahmen gesorgt haben. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K ist Geschäftsführer der X-GmbH, an der er zu 5 % beteiligt ist. Die übrigen Geschäftsführer E und F halten - wohl im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG so gewählt - jeweils 0,99 % der Anteile. Hauptanteilseigner ist jedoch mit 93,02 % die Y-GmbH, an der weder K noch die übrigen Geschäftsführer beteiligt sind:

     

     

    In einem ersten Schritt gründete K als alleiniger Gesellschafter die H-GmbH. In die H-GmbH legte er seine 5%ige Beteiligung an der X-GmbH ein. Wohl im Hinblick auf das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG erwarb die H-GmbH im Jahr 2003 10 % der von der Y-GmbH gehaltenen Anteile an der X-GmbH für 200.000 EUR. Den entsprechenden Wert hatte eine WP-Gesellschaft auf Grundlage des Stuttgarter Verfahrens ermittelt. Laut Vertrag musste die H-GmbH ihre auf diesen Anteil entfallenden Stimmrechte übereinstimmend mit der Y-GmbH ausüben. Die H-GmbH verpflichtete sich außerdem, den erworbenen Anteil an die Y-GmbH oder einen von dieser benannten Dritten zu übertragen, falls K als Geschäftsführer aus der X-GmbH ausscheidet.