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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?

    | Das Thema der vGA mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen? |

     

    Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das FG Köln (20.8.15, 10 K 12/08, n.rkr., Rev. zugelassen).

     

    Das FG Baden-Württemberg (5.8.14, 6 K 24/13, Rev. BFH: I R 8/15) ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter die Wohnung zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.

     

    PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint. Geeignete Fälle sollten jedenfalls bis zu einer Entscheidung des BFH offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 417 | ID 43699129