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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Vororganschaftliche Mehrabführungen bei Verschmelzungen

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die Organschaft ist ein nicht ganz alltägliches steuerliches Gestaltungsinstrument, das in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führt. Insbesondere bei Gründung und Beendigung einer Organschaft ist größte Vorsicht geboten, da ein Beratungsfehler hier schnell zu hohen steuerlichen Belastungen führen kann. In einer für den Steuerpflichtigen begrüßenswerten Entscheidung hat der BFH nunmehr ‒ gegen die Verwaltungsmeinung ‒ klargestellt, wann steuerpflichtige vororganschaftliche Mehrabführungen vorliegen und wie diese von den steuerfreien organschaftlichen Abführungen der Organgesellschaft an die Organträgerin abgegrenzt werden (BFH 21.2.22, I R 51/19, Abruf-Nr. 229894 ). |

     

    Sachverhalt

    Organträgerin ist eine börsennotierte SE mit Sitz im Inland. Organgesellschaft ist die ebenfalls im Inland ansässige A-GmbH. Die A-GmbH war an der nicht zum Organkreis gehörenden B-GmbH und der A-AG beteiligt.

     

    Die B-GmbH und die A-AG wurden im Jahr 01 auf die A-GmbH verschmolzen. Sowohl die B-GmbH als auch die A-AG beantragte, die bei der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 UmwStG), deckten ihre stillen Reserven also nicht auf.