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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Vorzeitige Kündigung eines GAV nur aus wichtigem Grund

    | Vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit kann ein Gewinnabführungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne die Folgen der Organschaft aufzuheben. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen noch kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Wäre nämlich jeder Beteiligungsverkauf innerhalb eines Konzerns per se als wichtiger Grund anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen ( FG Niedersachsen 10.5.12, 6 K 140/10, n.rkr.). |

     

    Hinweis | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim BFH anhängig (Az. I R 45/12). Dieser wird also hoffentlich klären, ob und ggf. wann eine Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Organschaft bildet.

     

    Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat.

     

    Weiterführender Hinweis

    • zur zuverlässigen Gestaltung der Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages mit Zeitjahren vgl. auch Walter in GStB 11, 201 ff. (mit Vertragsmuster!)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 399 | ID 36914960