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  • · Fachbeitrag · Kapitalvermögen

    Erträge aus „intransparenten“ Investmentfonds: Pauschalbesteuerung verstößt gegen EU-Recht

    von RA Johannes Höring, Trier

    Der EuGH hat die deutsche Pauschalbesteuerung von Erträgen aus sogenannten intransparenten ausländischen Investmentfonds nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) als europarechtswidrig eingestuft. Nach der Vorschrift wird ein Anleger, wenn der Fonds, an dem er beteiligt ist, bestimmte Nachweisvorschriften nicht einhält, nicht mit den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen i.S. des § 1 Abs. 3 InvStG, sondern pauschal besteuert (EuGH 9.10.14, C-326/12).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im August 2002 verstorbenen, aus Belgien stammenden Ehemannes. Dieser hatte Anteile an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erworben und diese in einem Depot bei einer Bank in Belgien gehalten. Nachdem der gemeinsame Sohn seinen Pflichtteil geltend gemacht hatte, übertrug die Klägerin im Jahr 2003 das Depot zur Hälfte auf den Sohn. Von 2003 an wurden die Erträge aus diesen Kapitalanlagen für beide gesondert und einheitlich festgestellt. Die Kläger erzielten hieraus in den Streitjahren unstreitig geringfügige Zinsen (aus laufender Rechnung) sowie Erträge aus den Investmentanteilen (Fondserträge). Dabei handelte es sich durchweg entweder um Anteile an „schwarzen“ Fonds, deren Besteuerung bis 2003 in § 18 Abs. 3 AuslInvG geregelt war, oder um Anteile an „intransparenten“ Fonds, deren Besteuerung in § 6 InvStG geregelt ist.

     

    MERKE | Ein Investmentfonds gilt in Deutschland als intransparent, wenn der Fonds den in § 5 InvStG definierten umfangreichen Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht fristgerecht nachkommt. Die Erträge aus intransparenten Fonds sind gemäß § 6 InvStG pauschal jährlich mit dem sogenannten Zwischengewinn zuzüglich 70 % der Wertsteigerung innerhalb eines Kalenderjahres anzusetzen, mindestens aber mit 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises.