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  • · Nachricht · Kleinbetrags-Riester-Rente

    Keine Tarifermäßigung bei Abfindung mit Einmalzahlung vor dem 1.1.18

    | Entscheidet sich der Begünstigte freiwillig dafür, dass seine Riester-Rente als Kleinbetragsrente durch Einmalzahlung abgegolten wird, ist im Auszahlungsbetrag keine tarifbegünstigte Entschädigung i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu sehen. Es fehlt das Merkmal der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Die Möglichkeit der Kapitalabfindung war im Riester-Vertrag einvernehmlich vorgesehen worden. Die Zusammenballung der Einkünfte erfolgte somit vertragsgemäß und stellt auch bei Kleinbetragsrenten den „typischen Normalfall“ dar (FG Berlin-Brandenburg 24.1.18, 7 K 7032/16, Rev. BFH: X R 7/18 ). |

     

    Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, zum 1.10.13 in Rente zu gehen und seinen Banksparplan in eine Rente umzuwandeln. Die Bank machte wegen der geringen Höhe von ihrem Recht Gebrauch, diese als Kleinbetragsrente abzuwickeln und schüttete einen Einmalbetrag aus. FA und FG versagten dem Steuerpflichtigen insoweit die Tarifermäßigung des § 34 EStG, da die Auszahlungsvariante Einmalzahlung auf einer Vereinbarung bereits im Altersvorsorgevertrag beruhte und der Steuerpflichtige die Zusammenballung damit letztlich freiwillig herbeigeführt habe.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall hat Bedeutung für alle Abfindungsfälle vor dem 1.1.18. Der Gesetzgeber hat erst mit Wirkung zum 1.1.18 ausdrücklich die entsprechende Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG auf Abfindungen solcher Kleinbetragsrenten zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr angeordnet. In der Gesetzesbegründung zu § 22 Nr. 5 S. 13 EStG heißt es dazu:

    „Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich vorbehalten. Bei dieser Einmalzahlung handelt es sich daher um keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 EStG. Um die steuerlichen Folgen der Einmalabfindung abzumildern, ist die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG nun in diesen Fällen jedoch entsprechend anzuwenden.“

     

    Der BFH muss nun entscheiden, ob Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch schon vor dem 1.1.18 nach § 34 EStG begünstigt waren. Bis zur Klärung sollte weiterhin die Tarifermäßigung beantragt und bei Widerstand des FA Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 301 | ID 45359021