· Fachbeitrag · Konzerngesellschaften
Kredite unter verbundenen Unternehmen: Fehlende Sicherheiten auch hier nicht fremdüblich
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Mit einer bemerkenswerten Entscheidung hat der BFH seine Haltung zu der Frage, wann eine Darlehensgewährung unter Konzerngesellschaften fremdüblich ist, erheblich verschärft. In einem zu § 1 AStG ergangenen Urteil entschied das Gericht, dass es nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht, wenn verbundene Unternehmen einander unbesicherte Darlehen gewähren (BFH 19.6.19, I R 32/17, Abruf-Nr. 213489 ). Dadurch hat der BFH die bislang bereits unter nahen Angehörigen geltende Besicherungspflicht auf § 1 Abs. 1 AStG übertragen und das Konstrukt des „Konzernrückhalts“ nicht mehr als ausreichend gelten lassen. |
1. Sachverhalt
Die X-GmbH und mit ihr verbundene Organgesellschaften gewährten verschiedenen ausländischen „Konzerntöchtern“ der X-GmbH Darlehen. Diese waren zwar marktüblich verzinst, wurden aber ohne Sicherheiten gewährt. Im Streitjahr schrieb die X-GmbH die Darlehen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der in Frankreich und USA ansässigen Tochtergesellschaften gewinnmindernd ab. Zudem übertrug die X-GmbH verschiedene Wirtschaftsgüter zum Buchwert auf eine maltesische Tochtergesellschaft, bei der sie Alleingesellschafterin war. Die Anteile an der maltesischen Tochtergesellschaft brachte die X-GmbH in eine weitere in Malta ansässige Tochtergesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Schließlich erzielte die X-GmbH noch Zinseinnahmen aus den Darlehensforderungen gegen die ausländischen Tochtergesellschaften.
Das FA rechnete
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