· Nachricht · Korrektur von Bilanzansätzen
Rückgängigmachung von IAB im Nachgang zu einer Betriebsprüfung
| In der Praxis kommt es infolge von Betriebsprüfungen immer wieder zu nachträglichen Veränderungen des Betriebsvermögens, weil z. B. Aufwendungen nachaktiviert werden. Sind im Prüfungszeitraum Investitionsabzugsbeträge (IAB) unter Einhaltung der Betriebsgrößenmerkmale (derzeit: Gewinn bei Gewerbetreibenden unter 235.000 EUR) gebildet worden und führen diese Erhöhungen zu einer Überschreitung des Grenzwertes, entfällt nachträglich auch der IAB. Wie schnell man in eine solch missliche Lage kommen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des FG Niedersachsen (24.6.20, 9 K 253/18, rkr.) |
Eine solche „Steuerfalle“ kann auch dann entstehen, wenn in den Vorjahren die Bilanzierung von unentgeltlichen Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Sonder-BV I unterblieben ist und dies nicht beanstandet wurde. Wird dieser Fehler nun infolge einer BP korrigiert, können auch hier die Betriebsgrößenmerkmale schnell „Makulatur“ sein. Die daran anknüpfende Rückgängigmachung des im Prüfungszeitraum gebildeten IAB hielt das FG jedenfalls für rechtmäßig.
PRAXISTIPP | Da das Urteil rechtskräftig geworden ist, sollte sich die Gestaltungspraxis auf die Urteilsgrundsätze einstellen. Vor Bildung eines IAB sollte das Risiko späterer Korrekturen von Bilanzansätzen im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Vermeidung von Steuerschäden abgeschätzt werden. Insbesondere die korrespondierende Bilanzierung unentgeltlicher Gesellschafterdarlehen in Steuer- und Sonderbilanz sollte vorab überprüft werden. Für IAB, die in nach dem 31.12.19 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, sollte man zudem die im Entwurf des JStG 2020 vorgesehene, für alle Einkunftsarten einheitlich geltende Gewinngrenze von 150.000 EUR im Blick haben. |