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  • · Fachbeitrag · Land- und Forstwirtschaft

    Besteuerung der Aufgabe eines L+F-Betriebs als unerwartete „Steuerfalle“

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Der Strukturwandel in der Landwirtschaft hat die Aufgabe vieler Höfe zur Folge. Steuerlich bedeutet dies die Versteuerung der im Betriebsvermögen schlummernden stillen Reserven. Dies kann vor allem dann zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, wenn aus den Grundstücken Bauplätze werden. Da sich der Strukturwandel meist über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist es bei guter Beratung im Regelfall möglich, den Aufgabegewinn zu minimieren. Die folgende Entscheidung zeigt, wie vermutlich eher zufällig der richtige Weg gewählt wurde (BFH 17.5.18, VI R 66/15, Abruf-Nr. 204853 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Großeltern waren Inhaber eines L+F-Betriebs. Bereits im Jahr 1954 übertrugen diese den Betrieb auf ihre Tochter KH, die ihrer Schwester hierfür eine Ausgleichszahlung leistete. Die Großeltern behielten jedoch landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 55 Ar zurück ‒ darunter auch das hier entscheidende Flurstück Nr. 11. KH bewirtschaftete die Flächen nach den Regeln eines geordneten L+F-Betriebs, die Erträge flossen aber den Großeltern zu. Im Jahr 1977 setzte die zwischenzeitlich verwitwete Großmutter ihre beiden Töchter EH und KH zu gleichen Teilen als Erben ein. Zur Erbmasse gehörte dabei auch das zurückbehaltene Flurstück. Zwei Jahre später verstarb auch die Großmutter. Ihre Tochter EH verstarb 1981 und wurde von ihrem einzigen Sohn, dem Kläger, beerbt. Dieser trat in die Erbengemeinschaft mit KH ein. In der Folgezeit wurde das Flurstück 11 vermessen und zwischen KH und dem Kläger aufgeteilt, die Eintragung im Grundbuch erfolgte 1986.

     

    Fast 20 Jahre später (1999) wurde Flurstück 11 in ein Baulandumlegungsverfahren einbezogen. Auf dem Teil des Klägers entstanden insgesamt sechs Bauplätze. Zwei verkaufte der Kläger im Jahr 2001, die restlichen vier im Jahr 2010 an fremde Dritte. Das FA erließ für das Streitjahr 1999 einen Feststellungsbescheid und stellte laufende Einnahmen aus L+F von 500 DM und Veräußerungsgewinne von knapp 500.000 DM fest. Das Flurstück 11 sei ein verpachteter L+F-Betrieb, der durch die Baulandumlegung aufgegeben wurde. Die dagegen gerichtete Klage hatte im Ergebnis Erfolg.