Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Liebhaberei

    Eintritt der Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Behandlung als Liebhaberei

    von Christopher Schnellbächer LLM.oec., Doktorand im Fachbereich Finanzrecht, Universität Salzburg

    | Der Wechsel von steuerpflichtigen Einkünften zur Liebhaberei ist in der Praxis keine Seltenheit. Doch wie sieht es im umgekehrten Fall aus? Wann tritt bei einer nachweislich vorliegenden Liebhaberei die Gewinnerzielungsabsicht ein? Genau mit dieser Thematik hat sich der BFH in einem aktuellen Urteil auseinandergesetzt ( BFH 16.3.12, IV B 155/11, Abruf-Nr. 121457 ). Welche Kriterien dabei für einen Wechsel von der Liebhaberei zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb relevant sind, wird nachfolgend anhand dieses Urteils analysiert. |

    1. Allgemeine Grundlagen

    1.1 Gewinnerzielungsabsicht

    Grundsätzlich unterliegt jeder stehende und im Inland betriebene Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG das Vorliegen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Gewinnerzielungsabsicht setzt hierbei das Streben nach einer Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns voraus. Liegt dieser nicht vor und fehlt es an der Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, unterliegen die Einkünfte als sog. Liebhaberei nicht der Einkommensteuer bzw. ein Betrieb nicht der Gewerbesteuer (vgl. BFH 16.3.12, IV B 155/11).

     

    Hinweis | „Totalgewinn“ ist bei neu eröffneten Betrieben das positive Gesamtergebnis des Betriebes von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Eine Mindestgröße für den erstrebten Totalgewinn ist grundsätzlich nicht notwendig; vielmehr muss der erzielte Gewinn, bezogen auf den jeweiligen Betrieb, wirtschaftlich ins Gewicht fallen (Schmidt, § 15 EStG, Rz 30).