· Nachricht · Lohnsteuer
Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen nicht zulasten der tatsächlich Feiernden
| Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind nach Auffassung der Finanzverwaltung alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (BMF 14.10.15, IV C 5 - S 2332/15/100001, BStBl I 15, 832). Nach Auffassung des FG Köln ergibt sich hieraus allerdings nicht, dass auch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten ‒ also die „No-Show-Kosten“ ‒ zu einer zumindest abstrakten Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer führen (FG Köln 27.6.18, 3 K 870/17; Rev. BFH: VI R 31/18 ). |
PRAXISTIPP | Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage, die aufgrund ihrer Breitenwirkung große praktische Bedeutung haben dürfte, steht bislang noch aus. Gerade bei Veranstaltungen mit kleinen Teilnehmerzahlen können sich die „No-Show-Kosten“ lohnsteuerlich erheblich auswirken. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung weiterhin davon ausgeht, dass auch Aufwendungen des Arbeitgebers, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, als Zuwendungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu erfassen sind. Gegen entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheide sollte man sich wehren. |