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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Gutschein-Update der Finanzverwaltung zu begrüßen

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Knapp ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen geäußert hat (s. GStB 21, 306 ff.), wurden die Regelungen nun erneut um wichtige Aspekte ergänzt. Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit den nun geklärten Zweifelsfragen. |

    1. Gutscheine auch im Internetshop einlösbar

    Als Sachlohn anerkannt werden Gutscheine, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Fraglich war, ob auch dann von Sachlohn auszugehen ist, wenn der Gutschein nicht nur im örtlichen Geschäft, sondern auch im Internetshop des Einzelhändlers eingelöst werden kann. Laut Finanzverwaltung ist eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle unschädlich.

     

    • Beispiel 1

    Ein Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 50 EUR aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (z. B. Wein oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann. Aufgrund der Coronapandemie können die Waren auch im Internetshop des Einzelhändlers bestellt und der Gutschein dort eingelöst werden.