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  • · Fachbeitrag · Mitunternehmer

    Bewertung einer von der Nominalbeteiligung abweichenden Gewinnverteilung im Erbfall

    | Um die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach ausnutzen zu können, wird häufig früh ein Teil des Vermögens auf die Kinder übertragen, wobei die Erträge den späteren Erblassern vorbehalten bleiben. Bei Gesellschaftsanteilen wird in solchen Fällen eine von der nominalen Höhe der Beteiligung abweichende Gewinnverteilung vereinbart. Doch was passiert erbschaftsteuerlich, wenn die abweichende Gewinnverteilung zugunsten der vorhergehenden Generation durch Tod endet? Das FG Münster hat hierzu eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen (FG Münster 15.4.21, 3 K 3911/18 F). |

     

    Sachverhalt

    Die klagende GbR wurde 1993 von der Mutter und ihren beiden Kindern gegründet. Die Kinder wurden am Vermögen der GbR, das vorwiegend aus Grundbesitz bestand, mit jeweils 47,2 % beteiligt, die Mutter lediglich mit 5 %. Abweichend davon war geregelt, dass die Mutter zu 90 % und die Kinder zu je 5 % am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt waren. Das FA betrachtete die abweichende Gewinnverteilung als nießbrauchähnliches Nutzungsrecht und gewährte für die bei Abschluss der Übertragung anfallende Schenkungsteuer eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a. F. Die nicht gestundeten Beträge wurden von den Kindern bei Fälligkeit gezahlt.

     

    Als die Mutter im Jahr 2012 verstarb, erklärten die Kinder einen Wert von insgesamt 5 % an der GbR als Erbe, was zu einem ‒ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ‒ Wert von rd. 471.000 EUR führte. Im Anschluss an eine BP vertrat das FA die Ansicht, dass der abweichende Gewinnverteilungsschlüssel bei der Bewertung des vererbten 5%igen Anteils berücksichtigt werden müsse. Entsprechend setzte das FA den Wert des vererbten Anteils auf rd. 5.021.000 EUR fest. Dagegen wandten die Kinder ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung des Erbes führen würde, da die Kinder bereits im Jahr 1993 für ihre damals erhaltenen Schenkungen entsprechende Schenkungsteuer gezahlt hätten. Das FG gab den Kindern recht.