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  • · Fachbeitrag · Modernisierung und Instandsetzung

    Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG: Bindungswirkung der Bescheinigung jetzt geklärt

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Können einem Steuerpflichtigen für ein bei einer Altbausanierung aufgesetztes Penthouse erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG gewährt werden? Ist es zumindest zulässig, die Anschaffungskosten auf die neu erstellte Wohnung und auf die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuteilen? Immerhin geht es um erhöhte AfA von bis zu 9 % in den ersten 8 Jahren; also nicht gerade um „Peanuts“. Diese spannenden Fragen hat der BFH jetzt geklärt und dabei auch klargestellt, in welchem Umfang eine Bescheinigung der Gemeinde nach § 7h EStG Bindungswirkung entfaltet ( BFH 10.10.17, X R 6/16 ). |

    1. Anwendungsbereich der Regelung

    Bei einem inländischen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen beanspruchen. Begünstigt sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB. Statt der linearen AfA von 2 % bzw. 2,5 % nach § 7 Abs. 4 EStG können in den ersten 8 Jahren bis zu 9 % und in den darauf folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten abgeschrieben werden (§ 7h Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt über § 10f EStG für in solchen Gebieten belegene eigengenutzte Objekte; hier erfolgt die Steuerminderung durch einen Abzug der „Abschreibungsbeträge“ wie Sonderausgaben.

     

    Beachten Sie | Eine Inanspruchnahme ist jedoch nur möglich, wenn der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. Die Bescheinigung muss auch Zuschüsse ausweisen, die der Steuerpflichtige aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln erhalten hat.