· Nachricht · Negative sonstige Einkünfte
Horizontale Verlustausgleichsbeschränkung im Rahmen des Progressionsvorbehalts
| Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht nach einem Urteil des FG Düsseldorf (14.4.22, 8 K 1836/18 F) auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG („Progressionsvorbehalt“) vor. |
Vergeblich begehrte der Kläger im Streitfall eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte (Verlust aus der Veräußerung einer Immobilie im Ausland) zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Laut FG ist für nach DBA steuerfreie Einkünfte der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpft allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und hat auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.
PRAXISTIPP | Bei entstehenden Verlusten im DBA-Ausland ist eine gesonderte Feststellung für Zwecke des Progressionsvorbehalts geboten. Steuerliche Berater sollten darauf hinwirken, dass für derlei negative Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts in noch offenen Fällen Feststellungsbescheide erteilt werden, um eine rechtssichere Dokumentation und spätere Nutzung der Verluste im Rahmen des Progressionsvorbehalts sicherzustellen. |