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  • · Nachricht · Neues Reisekostenrecht

    Kürzung des Verpflegungsmehraufwands bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte

    | Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG). Eine solche Kürzung des Verpflegungsmehraufwands soll auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte erfolgen (FG Niedersachsen 2.7.19, 15 K 266/16, Rev. BFH: VI R 27/19 ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Streitfrage ist Gegenstand einiger ruhender Einspruchsverfahren von Seeleuten. Darüber hinaus sind alle Arbeitnehmer von der Rechtsfrage betroffen, die ohne ortsfeste Tätigkeitsstätte ihre Arbeit an Bord von Fahrzeugen ausführen und bei mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnort von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich verpflegt werden. Allgemeine Bedeutung hat darüber hinaus die Frage, ob eine Kürzung auch dann vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nicht einnimmt (vgl. Haep, EFG 19, 1537). Bis zur Klärung der Streitfragen sollte der steuerliche Berater in solchen Fällen den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen einstweilen weiterhin geltend machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 390 | ID 46186974