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  • · Nachricht · Nicht selbstständige Arbeit

    Erlassenes KfW-Darlehen weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte

    | Ein aufgrund der bestandenen Fortbildungsprüfung erlassenes KfW-Darlehen gemäß § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) stellt keine Einnahme bei der Einkunftsart dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind (FG Niedersachsen 31.3.21, 14 K 47/20; Rev. BFH: VI R 9/21 ). Der Darlehenserlass stellt nach Auffassung des FG auch keine gewährte Gegenleistung dar, die als sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar ist. |

     

    PRAXISTIPP | Zu der Frage, ob ein Darlehenserlass nach § 13b Abs. 1 AFBG eine Einnahme bei der Einkunftsart ist, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangsgebühren steuermindernd berücksichtigt worden sind, liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Man darf gespannt sein, wie der BFH sich hierzu positionieren wird. Bis dahin ist allerdings mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen, hier sollte man aber nicht vorschnell „klein beigeben“.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 441 | ID 47722669