· Nachricht · Nicht selbstständige Arbeit
Erste Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter
| Laut FG Mecklenburg-Vorpommern (24.11.21, 3 K 6/20; Rev. BFH: VI R 27/21 ) resultiert bei einem angestellten Bauleiter, der bei einem international tätigen Bauunternehmen angestellt ist, eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht bereits aus dem Umstand, dass im Arbeitsvertrag die Stadt, in der das Niederlassungsgebäude liegt, als „Einstellungsort“ genannt wird. Gelegentliche Besprechungen des Bauleiters am Sitz des Arbeitgebers und ein gelegentliches Abholen der in Papierform eingehenden Post schließen danach eine Einsatzwechseltätigkeit nicht aus. |
PRAXISTIPP | Die Frage der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht nur relevant für die Berücksichtigung von Fahrtkosten dem Grunde und der Höhe nach. Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 9 Abs. 4a S. 2 bis 4 EStG zu berücksichtigen. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es nur darauf an, ob der Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt war. Auf die Dreimonatsfrist des § 9 Abs. 4a S. 6 EStG kommt es nicht an. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens drei Tagen pro Woche. Das trifft bei einem Bauleiter nicht zu, da er i. d. R. nicht auf einer bestimmten Baustelle dauerhaft arbeitet, sondern die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt. Die sog. 0,03 %-Regelung ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn eine erste Tätigkeitsstätte fehlt. |