27.03.2018 · Nachricht · Offenbare Unrichtigkeit
Keine Korrektur bei mangels elektronischer Mitteilung nicht angesetzten Renteneinkünften
| Werden in der Steuererklärung erklärte Renteneinkünfte vom Finanzamt außer Betracht gelassen, weil der Rentenversicherungsträger sie noch nicht elektronisch mitgeteilt hatte, stellt sich die Frage der Berichtigungsmöglichkeit. Das FG Münster hat nun entschieden, dass eine spätere steuererhöhende Korrektur nach § 129 AO nicht zulässig ist (FG Münster 19.10.17, 6 K 1358/16 E; EFG 18, 81, Rev. zugelassen). |
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