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  • · Nachricht · Organschaft

    Behandlung von Ausschüttungen einer EU-Beteiligungsgesellschaft an eine inländische Organgesellschaft bei der Organträgerin

    | Mit Urteil vom 22.9.22 (1 K 17/20; Rev. BFH: IV R 29/22 ) hatte das FG Niedersachsen über mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu entscheiden. Anlass war das Begehren auf Ebene des Organträgers, einer GmbH & Co. KG, die Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft an eine Organgesellschaft bei der Organträgerin steuerfrei zu stellen. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass der Gewinnabführungsvertrag zwischen einer Einheits-GmbH & Co. KG als Organträgerin und ihrer Komplementär-GmbH als Organgesellschaft vereinbart war. |

     

    Das FG erkannte dabei eine körperschaftsteuerliche Organschaft an. So könne eine Komplementär-GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile von der KG gehalten würden (sog. Einheits-GmbH & Co. KG), Organgesellschaft sein. Dies gelte zumindest für den Fall, dass die Komplementär-GmbH ihrerseits nicht am Vermögen der KG beteiligt sei. Die weitere Frage, ob die Gewinnausschüttungen der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Organgesellschaft bei der Organträgerin freizustellen sind, verneinte das FG. Das Einkommen der Organgesellschaft sei nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG der Organträgerin zuzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft bleibe gemäß § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG die grundsätzliche Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen an Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG außer Betracht.

     

    Beachten Sie | Die Organträgerin kann sich als Personengesellschaft danach auch nicht auf die in der Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen berufen. Das sog. Schachtelprivileg ist allein Kapitalgesellschaften vorbehalten.

     

    PRAXISTIPP | Da die Revision eingelegt wurde, kann der BFH nun die Rechtsfragen rund um die körperschaftsteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG und die EU-Konformität der sog. Bruttomethode nach § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG klären. Bis dahin sollten entsprechende Feststellungsbescheide auf Ebene des Organträgers offengehalten werden.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 197 | ID 49317175