Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Organschaft

    Finanzielle Eingliederung scheitert am vereinbarten qualifizierten Mehrheitserfordernis

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Erneut hat der BFH nun bekräftigt, dass eine Organschaft nur dann anzuerkennen ist, wenn die gesetzten formellen Voraussetzungen auch strikt eingehalten werden. Im entschiedenen Fall hatten sich die Beteiligten im Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft strenge qualifizierte Mehrheitserfordernisse auferlegt. Diese führten letztlich zu einer Versagung der finanziellen Eingliederung (BFH 9.8.23, I R 50/20, Abruf-Nr.  238732 ). |

     

    Sachverhalt

    Die A-GmbH ist zu 79,8 % an der B-GmbH beteiligt. Die übrigen Anteile halten C (10,2 %) und D (10 %). Im Gesellschaftsvertrag der B-GmbH ist für bestimmte Sachverhalte (unter anderem für Darlehnsaufnahmen, Grundbucheintragungen etc.) festgelegt, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen ist. Beschlüsse der Gesellschaft bedürfen einer „Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine höhere Mehrheit vorschreibt“ (so geregelt in § 6 des Gesellschaftsvertrags der B-GmbH). Das FA erkannte eine Organschaft zwischen der A-GmbH (Organträger) und der B-GmbH (Organgesellschaft) nicht an, da keine finanzielle Eingliederung vorliege. Das FG und der BFH gaben dem FA Recht.

     

    Rechtliche Würdigung

    Für die finanzielle Eingliederung ist auf die „Mehrheit der Stimmrechte“ abzustellen. Da es hierbei auf die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ankommt, reicht dabei grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmrechte aus. Dies folgt insbesondere daraus, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes allein die Stimmrechte „aus den Anteilen“ maßgebend sind.