· Nachricht · Pauschale Einkommensteuer
Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei einer VIP-Loge im Wege gerichtlicher Schätzung
| In der Praxis sind häufig Fälle anzutreffen, bei denen ein Unternehmen eine VIP-Loge zu einem Pauschalpreis mietet, der es ihm ermöglicht, zu jeder Veranstaltung mehrere Personen einzuladen. Dass in der Möglichkeit des Besuchs eine Zuwendung liegt, ist unstreitig. Gleichzeitig wohnt aber auch in jeder Zuwendung gegenüber Kunden ein Werbewert inne. Das FG Berlin-Brandenburg (22.6.21, 8 K 8232/18, Rev. BFH: VI R 15/21 ) hat jüngst klargestellt, dass die Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen zwar eine Zuwendung i. S. des § 37b EStG darstellt. Die Gesamtaufwendungen für VIP-Logen könnten und müssten aber im Schätzungswege aufgeteilt werden, da ein Anteil für Werbeaufwand bei Zuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer abzuziehen sei. |
PRAXISTIPP | Nach Auffassung des FG kann im Rahmen der Schätzung ‒ in Anlehnung an das BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten“ vom 22.8.05 (BStBl I 05, 845) ‒ ein Werbewert von 40 % unterstellt werden. Folgt der BFH der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, stellt eine umfassende Dokumentation (Teilnehmer, Einzelkartenpreise etc.) die Grundlage für eine detaillierte Schätzung der Aufwendungen (Bemessungsgrundlage) dar. Sieht der BFH ‒ mangels Trennbarkeit ‒ in den gesamten Aufwendungen die Bemessungsgrundlage, dürfte es angezeigt sein, wenn die Anbieter solcher VIP-Logen von pauschalen Paketpreisen abrücken und Teilleistungen (Sitzplatzwert, Werbemaßnahmen in der Loge, Bewirtung etc.) vereinbaren (vgl. Anm. Schober, EFG 21, 1636). |